Spartenordnung

Inhalt

  1. Verwaltung
  2. Allgemeines
  3. Beiträge
  4. Anrecht auf einen Liegeplatz
  5. Vergabe der Liegeplätze
  6. Haftung
  7. Mitgliedschaft
  8. Geländenutzung
  9. Streitfragen und Beschwerden
  1. Verwaltung
    1. Gemäß § 10 der Satzung des SC Diamant Stade e.V. (S.C.D) hat der Verein die Bildung der Sparte Wassersport beschlossen und die eigene Kassenführung im Rahmen der Satzung genehmigt.
    2. Die Spartenmitglieder bilden die Spartenversammlung, die mindestens einmal jährlich einzuberufen ist. Die Einladung zur Versammlung ist 14 Tage vorher per E-Mail zuzustellen. Außerdem wird die Einladung auf der Internetseite eingestellt. Wer eine Einladung per Post erhalten möchte, muss sich auf der Spartenversammlung in eine Liste eintragen. Anträge zur Spartenversammlung müssen eine Woche vor der Versammlung beim Spartenleiter schriftlich eingegangen sein.
    3. Die Spartenversammlung wählt einen Spartenleiter, der die Sparte im Vorstand vertritt. Die Wahl des Spartenleiters erfolgt für zwei Jahre. Der Spartenleiter ist verantwortlich für alle Spartenangelegenheiten, auch gegenüber dem Vereinsvorstand.
    4. Der Spartenleiter kann zu seiner Unterstützung für bestimmte Aufgabenbereiche wie z.B. Hafenmeister, Kassenwart, Arbeitswart, Hallenwart, Internetbeauftragter, Geländewart, Mitglieder berufen, die der Bestätigung durch die Spartenversammlung bedürfen.
    5. Die Wahlen können offen durchgeführt werden. Sie müssen verdeckt oder geheim durchgeführt werden, wenn dies aus der Spartenversammlung beantragt wird.
    6. Einmal im Monat treffen sich alle Funktionsträger (Spartenleiter, Hafenwart, Internetbeauftragter, Protokollführer, Kassenwart, Arbeitswart, Hallenwart, Geländewart) zu Planungs- und Koordinationsgesprächen zu einer „Hafenrunde“. Mitglieder mit persönlichen Anliegen und alle Interessierten können hier als Gäste beisitzen und sich einbringen.
  2. Allgemeines
    1. Diese Ordnung gilt für das gesamte von der Wassersportsparte genutzte Gelände einschließlich des Hafens, der Einrichtungen und Geräte. Sie ist von allen Mitgliedern, Besuchern und Gästen zu befolgen und wird mit dem Vereinsbeitritt von den Mitgliedern akzeptiert.
    2. Die Wassersportsparte betreibt eine eigene Homepage, die mit der Vereinshomepage verlinkt werden soll. Sie wird vom Internetbeauftragten betreut und enthält die Sparten- und die Betriebsordnung, alle anstehenden Termine, die Organisation der Arbeitsdienste, Informationen für Neumitglieder und Interessenten, ein Kontaktformular, eine Datenschutzerklärung, sowie aktuelle Informationen für die Mitglieder.
    3. Um das Vereinseigentum zu erweitern und in Stand zu halten, müssen von allen Nutzern des Vereinsgeländes, gleichgültig ob mit oder ohne Boot, zur Zeit 15 Pflicht-Arbeitsstunden geleistet werden. Diese jährlich zu erbringende Arbeitsstundenzahl wird je nach den Erfordernissen vom Spartenleiter neu festgelegt und per Aushang im Büro bekannt gegeben. Liegeplatzinhaber, die diese Stunden am Jahresende nicht geleistet haben, zahlen 18,00 Euro pro Stunde als Ersatz. Die geleisteten Stunden sind in das Stundenbuch einzutragen und vom Verantwortlichen gegenzuzeichnen. Siehe hierzu B-5. Die als Ersatz eingenommenen Gelder können auf die über die Pflichtstunden hinaus geleisteten Stunden verteilt und auf die Sommerliegegelder der betreffenden Liegeplatzinhaber des nächsten Jahres mit bis zu 5,00 Euro pro Stunde angerechnet. Der Liegeplatzinhaber kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kassenwart die Verrechnung ausschließen.
    4. Die über die Pflichtstunden hinaus geleisteten und nicht verrechneten Stunden werden auf einem persönlichen Stundenkonto gesammelt. Sie können in den folgenden Jahren eingesetzt werden, wenn die Pflichtstunden aus gesundheitlichen Gründen und beruflichen Umständen nicht erbracht wurden.
    5. Berücksichtigungsfähig sind nur Stunden, die nach vorheriger Absprache mit den Verantwortlichen geleistet wurden und die in das ausliegende Stundenbuch eingetragen worden sind. Die Stunden sind vom Spartenleiter oder seinen unter A-4 genannten Unterstützern gegenzuzeichnen. Arbeitsstunden, die über die Pflichtstundenzahl und durch Vorstandsarbeit, für Kassenbuchführung, Verwalten der Datenbank, Erstellen von Rundschreiben entstehen, sind aufzulisten und dem Spartenleiter vorzulegen.
      Anrechnungsfähig sind hier ausschließlich Stunden, die für die Sparte aufgewandt wurden. Mitglieder der Wassersportsparte, die aktive Vorstandsarbeit leisten, sind nur von den unter 3. benannten 15 Pflicht-Arbeitsstunden befreit.
    6. Die Unterstützer des Spartenleiters, die unter A-4 genannt werden bekommen jährlich 15 Arbeitsstunden für Verwaltungsaufgaben gutgeschrieben. Darüber hinaus geleistete Stunden werden nach dem o.a. Schlüssel gutgeschrieben.
    7. Stunden, die durch Übungsleiterentschädigungen oder sonstige Vergütungen durch den Verein ausgeglichen werden, sind von dieser Regelung ausgenommen.
    8. Für das Ausbringen und Einholen der Schlengel erhöht sich die Pflichtarbeitsstundenzahl um jeweils 5,0 Stunden. (Also insgesamt 10 Stunden). Die Teilnahme am Ausbringen und Einholen der Schlengel ist Pflicht für alle Liegeplatzinhaber. Sollten Mitglieder aus triftigem Grund verhindert sein, müssen die Schlengelstunden an anderen Tagen nachgeholt werden.
    9. Jedes Spartenmitglied, das für die Saison einen Wasser-, Land-, oder Hallenliegeplatz beantragt hat, zahlt eine Reinigungsumlage für das Clubheim in Höhe von 30,00 €.
  3. Beiträge
    1. Die Sommersaison läuft vom 01. Mai bis 31. Oktober, die Wintersaison vom 01. November bis 30. April.
    2. Für alle von der Sparte erhobenen Beiträge gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
    3. Für die Berechnung der von einem Boot in Anspruch genommenen Fläche wird die Länge über Alles mal Breite über Alles des Bootes zugrunde gelegt. Zur Länge über Alles des Bootes zählen alle fest installierten Gegenstände am Schiffsrumpf: Bugkorb, Bugspriet, Badeplattform o. ä.. Nicht dazu zählen Gegenstände, die leicht abnehmbar oder wegklappbar sind. Für die Nutzung von Hallen und Überdachungen, wird die überdachte Grundfläche (Länge x Breite) zur Berechnung des Winterlagergeldes zugrunde gelegt.
    4. Die Spartenumlage pro Einzelmitglied, Paar oder Familie beträgt 50,00 Euro jährlich. Sie ist auch von denjenigen Mitgliedern in voller Höhe zu entrichten, die nach dem 1.1. eines Jahres der Sparte beigetreten sind.
    5. Die Benutzung der Slipanlage einschl. Schleppernutzung, der Parkplätze, des Clubheimes (ausschl. private Feiern), des Anlegers usw. wird durch die Spartenumlage gedeckt. Ein Entgelt für den Schlepperfahrer ist damit nicht abgegolten.
    6. Das Liegegeld beträgt am Schlengel (Sommerliegegeld) 4,50 Euro pro qm und Saison, in der Halle (Winterlagergebühr) 3,10 Euro pro qm und Saison, im Freien (Sommer und Winter) 1,00 Euro pro qm und Saison. Hierbei gilt für Boote, die kleiner als 12 qm sind, dass 12 qm berechnet werden.
    7. Mitglieder mit festem Anrecht, die keinen Liegeplatz beantragen, bezahlen auch an Land die Gebühren für den Wasserliegeplatz, es sei denn, die Ruhensregelung gemäß E-3 wird in Anspruch genommen.
    8. Mitglieder ohne erworbenes Anrecht zahlen das Dreifache der unter C-6 genannten Beträge. Das Mindestliegegeld beträgt damit 156,00 Euro (12 qm). Neumitglieder, die während der Saison einen Liegeplatz erhalten, zahlen die Gelder anteilig nach Monaten.
    9. Die Zuweisung der Liegeplätze erfolgt durch den Hafenmeister. Niemand hat ein Vorrecht auf einen bestimmten Liegeplatz. Die Zuweisung von Liegeplätzen ist von den Abmessungen, Tiefgang und von erworbenen Liegeplatzanrechten abhängig.
    10. Die Stromkosten betragen 0,50 Euro pro Kilowattstunde. Grundlage der Berechnung ist die Ablesung der jeweiligen Zähler. Zusätzlich wird für die Nutzung von einem Stromanschluss eine Stromgebühr in Höhe von 5,00 Euro pro Steckdose und Saison erhoben. Die Nutzung einer Steckdose muss neu beim Kassenwart angemeldet werden, sobald der zugewiesene Liegeplatz gewechselt wird. Ebenso müssen nicht mehr genutzte Steckdosen durch Meldung beim Kassenwart bis zum 01.04. gemeldet werden. Die Einnahmen aus der Steckdosengebühr werden zweckgebunden für den Erhalt und die Pflege der E-Anlage verwendet.
    11. Gastlieger, die nur tageweise im Hafen liegen, zahlen 0,50 Euro pro lfd. Meter Schiffslänge pro Tag.
    12. Die Benutzung unserer Zugfahrzeuge ist nur mit den dafür autorisierten Fahrern möglich. Die Liste der Fahrer hängt mit Telefonnummern im Hafenbüro.
    13. Für Nichtmitglieder beträgt die Slippgebühr 10,00 Euro.
    14. Ausnahmen, Sonderregelungen oder Fälle, welche hier nicht eingeordnet werden können, werden auf Antrag des Spartenleiters durch den Vorstand geregelt und beschlossen.
  4. Mahngebühren
    1. Da das reibungslose Miteinander im Verein, auf dem Gelände und im Hafen von der Einhaltung von Regeln und Absprachen abhängig ist, sind im folgenden Gebühren aufgelistet, die bei Verstößen gegen die Spartenordnung verhängt werden können:
      1. Bei nicht erfolgtem Nachweis der Bootshaftpflichtversicherung zum 25.02. eines Jahres wird diese mit 25,00 Euro angemahnt. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Abmahnung, erhöht sich die Mahngebühr auf 75,00 Euro. Unterbleibt der Nachweis einer Haftpflichtversicherung bis zum 01.06., muss das Boot vom Eigner vom Gelände entfernt werden. Nötigenfalls wird hiermit ein Unternehmen beauftragt.
      2. Boote, die für Instandsetzungsarbeiten langfristig im Außenlager stehen und keinen Liegeplatz beanspruchen, müssen innerhalb der o.g. Fristen rangierbereit sein. Unterbleiben Instandsetzungsarbeiten über einen Zeitraum von fünf Jahren, muss der Eigner ein Entsorgungspfand über 150,00 Euro pro laufenden Meter entrichten. Dieses Pfand wird auf die ggf. anfallenden Entsorgungskosten angerechnet. Kosten die durch den Pfandbetrag nicht gedeckt sind werden gesondert in Rechnung gestellt. Nach Verkauf und Entfernung des Bootes, seines Zubehörs und Trailers vom Vereinsgelände durch den Eigner, wird das Entsorgungspfand erstattet.
      3. Im Zeitraum vom 31.03. – 31.10. eines Jahres müssen alle Boote abgebockt und fahrbereit gehalten werden. Bei Versäumnis dieser Frist kann eine Mahngebühr über 50,00 Euro erhoben werden.
    2. Verkaufte Boote müssen 2 Wochen nach Vertragsabschluss vom Gelände entfernt werden. Hierfür ist der bisherige Bootsbesitzer und Vereinsmitglied zuständig. Ansonsten wird das Entsorgungspfand eingefordert oder ein Unternehmen mit dem Transport beauftragt und dem Mitglied in Rechnung gestellt. Ebenfalls ist die Sparte unverzüglich über den Verkauf zu informieren.
    3. Weitere Verstöße gegen die Spartenordnung, können vom Hafenwart, Kassenwart, Platzwart, Hallenwart und dem Spartenleiter mündlich abgemahnt werden. Erfolgt keine Nachbesserung des angemahnten Verstoßes innerhalb von zwei Wochen, kann der Spartenleiter 14 Tage nach Eingang einer schriftlichen Abmahnung eine Mahngebühr bis zu 25,00 Euro erheben.
    4. Trailer müssen in einem betriebssicheren Zustand sein, bevor sie zum Slippen genutzt werden können. Weist der der Hallenwart, Hafenmeister oder Spartenleiter den Eigner auf technische Mängel des Trailers hin, müssen diese innerhalb von 8 Wochen behoben werden.
  5. Anrecht auf einen Liegeplatz
    1. Ein bleibendes Anrecht auf einen Liegeplatz für ein Boot bis zur Größe von 10,00 m mal 3,50 m haben Mitglieder, die 150 Stunden als Baustein bis Ende 1982 erbracht haben, sowie alle Spartenmitglieder, die später ein Liegeplatzanrecht für ihre jeweilige Bootsgröße erworben haben. Eine Liste dieser Mitglieder ist beim Spartenleiter einsehbar.
    2. Ein erhaltenes Anrecht auf einen Liegeplatz erlischt bei Austritt aus der Sparte, durch Rückgabe, bei Auflösung des Vereins oder der Sparte, durch Vorstandsbeschluss bei Verstößen gegen die Satzung oder Spartenordnung oder bei Nichterfüllen von Arbeits- oder Zahlungsverpflichtungen.
    3. Spartenmitglieder mit festem Anrecht auf einen Liegeplatz können durch schriftliche Erklärung ihr Anrecht bis zu fünf Jahre ruhen lassen. Voraussetzung ist, dass das Gelände in dieser Zeit weder mit einem Boot, mit einer Halle, einem Trailer oder sonst wie genutzt wird. Pflichtarbeitsstunden und Mindestliegegeld brauchen dann nicht erbracht zu werden. Wird innerhalb dieser Zeit ein Wasserliegeplatz beantragt, ist dieser bei rechtzeitiger Anmeldung zuzuteilen; bei Beantragung nach dem Stichtag sofern ein Platz frei ist. Lebt das Anrecht vor Ablauf dieser Frist nicht wieder auf, verfällt es.
    4. Weitere Liegeplatzanrechte können nur vergeben werden, sofern sie vorhanden sind und der Bootsgröße entsprechen. Die Vergabe kann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. Der Bewerber muss mindestens ein Jahr Mitglied der Wassersportsparte sein und
      2. seine Aktivitäten durch Ableistung der Sollarbeitsstunden gemäß B-2 nachgewiesen haben.
    5. Der Bewerber muss als einmaligen Beitrag 80 € pro qm bezahlen. Bei Bootsvergrößerungen ist der Differenzbetrag nachzuzahlen. Für Boote bis 12 qm werden 12 qm berechnet.
    6. Die über die gemäß B2 zu leistenden Sollarbeitsstunden hinaus erbrachten Stunden werden mit einem Stundensatz 7,70 Euro auf die Beiträge angerechnet. Die angerechneten Stunden verfallen auf dem Arbeitszeitkonto. (Widerspricht der Satzung §3 und ist noch strittig)
  6. Vergabe der Liegeplätze
    1. Wasserliegeplätze für die kommende Sommersaison sind bis zum 15.02. des laufenden Jahres schriftlich beim Hafenmeister zu beantragen. Antragsberechtigt sind nur Spartenmitglieder für das von ihnen selbst genutzte Boot.
    2. Die Vergabe der Wasserliegeplätze erfolgt durch den Spartenleiter in Zusammenarbeit mit dem Hafenmeister. Über beabsichtigte oder erfolgte Vergaben an neue Mitglieder sind die Spartenmitglieder an den Spartenabenden zu unterrichten.
    3. Die Zuweisung der Hallenplätze, sowie die Festlegung des Termins für die Einlagerung, erfolgt durch den Hallenmeister. Niemand hat ein Vorrecht auf einen bestimmten Hallenplatz. Die Zuweisung von Hallenliegeplätzen ist von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden in dem jeweiligen Kalenderjahr abhängig.
    4. Zusammen mit dem Antrag auf einen Wasserliegeplatz muss der Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von mindestens 7,5 Mio. Euro bis zum 25.02. für das Boot erbracht werden, d.h., die Bestätigung der Bezahlung der Versicherungsprämie für das laufende Jahr ist dem Antrag beizufügen. Dieser Nachweis muss auch zum o.g. Stichtag eingereicht werden, wenn kein Wasserliegeplatz beantragt wird. Bei dieser Versicherung sind auch Schäden z. B. bei Slippen, Rangieren und Feuerschäden zu berücksichtigen.
    5. Die vergebenen Liegeplätze, die jährlich neu zugewiesen werden, bleiben Eigentum des S.C.D. Eine Übertragung durch den derzeitigen Liegeplatzinhaber auf andere Personen ist nicht möglich, mit Ausnahme von Ehegatten und Kindern, soweit sie Mitglieder der Sparte sind. Bei Eignergemeinschaften unter Partnern in einer langjährigen eheähnlichen Gemeinschaft kann eine Gleichstellung mit Ehegatten erfolgen.
    6. Bei Eignergemeinschaften müssen alle Partner Mitglied der Sparte sein. Haben nicht alle Partner ein Liegeplatzanrecht, kann dieses nur mit dem Anteil der Berechtigten genutzt werden. Die weiteren Anteile sind mit dem vollen Liegegeld abzurechnen. Für das Liegegeld und die Arbeitsstunden haften alle Eigner gemeinsam.
    7. Soweit sich Zweifel an der Anteilsbeteiligung ergeben, kann der Spartenleiter die Vorlage eines notariellen Vertrages verlangen. Das gilt auch für das Fortbestehen und Anteilsveränderungen der Gemeinschaft.
    8. Nicht genutzte Liegeplätze sind dem Hafenmeister zu melden.
  7. Haftung
    1. Die Lagerung und der Betrieb der Boote inklusive Zubehör und die Benutzung der Anlagen sind Risiko des Eigners.
    2. Die Bootseigner haften in vollem Umfang für Schäden, die sie oder ihre Hilfskräfte (z.B. Fahrer) dem Verein oder Dritten zufügen, egal welche und wessen Hilfsmittel benutzt wurden (Schlepper, Kran, Zugmaschine usw.). Der Abschluss einer Bootshaftpflichtversicherung wird jedem Nutzer des Vereinsgeländes mit seinem Boot vorgeschrieben, siehe F-4.
    3. Der Fahrer kann für Schäden beim Rangieren nicht haftbar gemacht werden.
    4. Der S.C.D. hat die Halle ohne Inhalt gegen Feuer und Sturmschäden versichert.
  8. Mitgliedschaft
    1. Mit der Mitgliedschaft in der Sparte Wassersport des S.C.D wird diese Spartenordnung anerkannt.
    2. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Spartenordnung werden vom Spartenleiter mündlich oder ggfs. schriftlich gerügt und können mit Mahngebühren (siehe D) belegt werden. Im Wiederholungsfall kann der Vereinsvorstand des S.C.D. den Vereinsausschluss herbeiführen.
    3. Jeder Boots- oder Wohnungswechsel ist dem Spartenleiter unverzüglich mitzuteilen. Bei Bootsvergrößerung ist die Liegeplatzfrage mit dem Spartenleiter und dem Hafenmeister zu klären.
  9. Geländenutzung
    1. Alle im Verein in Betrieb befindlichen Boote müssen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet sein. Trailer müssen mit dem Namen des Eigners beschriftet sein.
    2. Die Beschaffung von Pallhölzern ist Sache des Eigners. Die Pallhölzer sind nach dem Abslippen auf dem eigenen Trailer oder außerhalb des Geländes zu lagern.
    3. Zur Vermeidung von Feuergefahr sind folgende Tätigkeiten in der Halle und im Freilager verboten:
      1. der Umgang mit offenem Feuer (ohne ständige Aufsicht),
      2. die Aufbewahrung von entzündlichen Brennstoffen (z.B. Propangasflaschen, Diesel- und Benzinkanister, Petroleum, Lösungsmitteln und lösungsmittelhaltige Putzlappen),
      3. die Benutzung von Heiz- und Kochgeräten ohne entsprechende Brandlösch- und Meldungsanlagen,
      4. die Benutzung von schadhaften, bzw. nicht betriebssicheren Geräten, Kabeln, Steckern.
    4. Farbspritzarbeiten, Schweiß- Schneid- und Brennarbeiten mit Autogen- oder Elektrogeräten, sowie Flexarbeiten dürfen im Zeitraum vom 31.10.-30.04. in der Halle und im Außenlager nicht durchgeführt werden.
    5. An Bord befindliche Feuerlöscher sind während der Winterliegezeit (im Zeitraum vom 31.10.-30.04.) betriebsklar außen am Trailer anzubringen. Die Feuerlöscher müssen eine Kapazität von mindestens 6 kg haben. Dies gilt für alle Boote, egal wo diese sich auf dem Gelände befinden.
    6. Der Probelauf von Motoren in der Halle ist nicht erlaubt.
    7. Alle Arbeiten an den Booten und Zubehörteilen sind so durchzuführen, dass eine Behinderung oder Belästigung anderer Eigner oder deren Beauftragte, sowie eine Beschädigung oder Verschmutzung anderer Boote unterbleibt.
    8. Jeder Eigner hat dafür zu sorgen, dass absolute Sauberkeit an seinem Lagerplatz herrscht. Materialien und Werkzeuge sind so unter dem Boot zu lagern, dass nicht gestört oder behindert werden. Der Hallenliegeplatz und der Freilagerplatz sind nach dem Abslippen aufgeräumt und sauber zu verlassen. Verschmutzungen des Hallenbodens sind zu beseitigen Das Ablagern unter fremden Schiffen und in fremden Hallen ist nicht erlaubt, wenn es nicht mit dem Eigner abgesprochen wurde.
    9. Für Mitglieder und Gäste ist ordnungsgemäße Müllsortierung Pflicht. Behälter für Papier, Glas und „gelben Sack“ stehen in der Halle. Der Müllcontainer auf dem Hof ist nur für Restmüll Veranstaltungen und Gastliegern zu verwenden. Abfälle von Bootspflege und Renovierung sowie jegliche Form von Sondermüll (Treib- und Schmierstoffe, Lösungsmittel, Farben, Lacke oder Reste von Verbundwerkstoffen) sind privat zu entsorgen.
    10. Bootstrailer, Hafentrailer sowie Lagerkisten usw. sind mit dem Familiennamen des Besitzers gut erkennbar zu kennzeichnen. Für Gegenstände die nicht auf dem Boot oder Trailer gelagert werden, gilt eine maximale Fläche von ca. 1m².
    11. Vor dem Slippen hat jeder Eigner sein Boot hierfür entsprechend vorzubereiten (Mast umlegen, Pallhölzer, Seile, Stropps usw.) und beim Slippen genügend Hilfskräfte zu stellen.
    12. Boote, die von zwei Personen nicht mehr getragen werden können, müssen einen fahrbaren Untersatz haben.
    13. Die Bedienung der vereinseigenen motorgetriebenen Geräte erfolgt ausschließlich durch die dafür bestimmten Mitglieder oder mit Genehmigung des Spartenleiters. Die Geräte und Werkzeuge sind nach Gebrauch zu reinigen und ordnungsgemäß zurückzustellen.
    14. Jeder Eigner und jedes Mitglied hat für Sauberkeit und Ordnung an seinem Liege- oder Lagerplatz zu sorgen. Dies gilt auch für unsere gesamten Anlagen, Wasch – und WC-Räume und den Clubraum. Alle Liegenschaften sind nur zweckbestimmt zu nutzen und sauber zu halten.
    15. Das Autowaschen im Vereinsgelände ist verboten.
    16. Die Trocknung von Segeln erfolgt nur in Absprache mit dem Spartenleiter. Die Segel sind innerhalb von 24 Stunden zusammenzulegen, damit die Clubhausnutzung nicht beeinträchtigt wird.
    17. Die Lagerung von privaten Gegenständen in der Werkstatt ist mit dem Spartenleiter abzusprechen.
    18. Die notwendigen Schlüssel für das Vereinsgelände können beim Spartenleiter empfangen werden. Hierfür ist ein Schlüsselpfand von 50,00 Euro zu entrichten. Bei Rückgabe erfolgt die Erstattung des Pfandes. Verlorene Schlüssel sind dem Spartenleiter sofort zu melden.
    19. Mit dem Liegegeld sind folgende Einlagerungen abgegolten:
      1. Namentlich gekennzeichnete Lagerkisten bis zu 1 cbm pro beantragten Platz
      2. Lagerplatz für den Mast
      3. Beiboote, die unter dem eigenen Boot in der Halle gelagert werden.
      4. Funktionsfähige Räder, die in der Saison laufend genutzt werden.
      5. Kleinere Boote, die nach Absprache mit dem Spartenleiter in der Sommersaison in der Halle abgestellt werden.
      6. Das in der Wintersaison genutzte Abdeckungsmaterial während der Sommersaison im Freilager.
    20. Unterwasserschiffe dürfen nur mit umweltverträglichem Antifouling versehen werden. Beim trockenen Schleifen des Unterwasserschiffs ist eine Staubabsaugung vorgeschrieben.
    21. Auf dem Freigelände ist das Errichten von eigenen Hallen und freistehenden Unterständen nicht erlaubt. Boote im Freilager müssen auf dem Trailer abgedeckt werden und beweglich sein. Das bedeutet, dass auch der vorübergehende Bau einer Halle über das Boot nicht gestattet ist. Der Bau einer Halle muss von der Spartenversammlung beschlossen werden und bedarf einer Baugenehmigung.
    22. Krantermine sind Privatsache, müssen aber zwecks Koordinierung mit 2 Wochen Vorlauf beim Hafenmeister angemeldet werden.
  10. Streitfragen und Beschwerden
    1. Streitfragen oder Beschwerden sind dem Spartenleiter vorzutragen. Dieser kann im Rahmen seiner Befugnis selbst, in der Hafenrunde oder auch mit dem Vereinsvorstand zusammen zu Klärung beitragen, oder über Streitfragen entscheiden.

Ältere Beschlüsse, die in dieser Spartenordnung nicht erfasst wurden, sind mit Verabschiedung der neuen Spartenordnung vom 14.11.2019 hinfällig.